(gültig ab 01.08.1997)
Welche Ziele hat die gymnasiale Oberstufe?
Die Bestimmungen gelten für die Oberstufe des Gymnasiums.
Ziel des Unterrichts ist der Erwerb der allgemeinen Hochschulreife, die berechtigt, den Bildungsweg an einer Hochschule, aber auch in berufsbezogenen Bildungsgängen fortzusetzen.
Diesem Ziel entspricht die Struktur der gymnasialen Oberstufe.
Die Vorstufe (Schuljahrgang 11) wird im Klassenverband geführt. Sie hat die Aufgabe, auf den Unterricht in der Kursstufe (Schuljahrgänge 12 und 13) vorzubereiten und in allen Fächern ein Grundwissen zu vermitteln, das begründete Wahlentscheidungen (Wahl von Fächern bzw. Kursen) ermöglicht.
In der Kursstufe tritt an die Stelle des Klassenverbandes ein System von Kursen. Bei der Wahl des Leistungsprofils können individuelle Schwerpunkte gebildet werden; auf diese Weise kann innerhalb von Rahmenvorgaben die Schullaufbahn selbst bestimmt werden. Das individuelle Leistungsprofil wird durch die Leistungsfächer festgelegt. Um Einseitigkeiten und frühzeitige Spezialisierung entgegenzuwirken, werden die Leistungsfächer durch einen verbindlichen Kern von Fächern ergänzt, in denen Grundkurse zu belegen sind. Damit soll eine vertiefte allgemeine Grundbildung gesichert werden. Mit dem Besuch des Fachgymnasiums wird die Entscheidung zugunsten einer berufsbezogenen Schwerpunktbildung getroffen.
Der Weg in die gymnasiale Oberstufe
In die gymnasiale Oberstufe gelangen die Schülerinnen und Schüler am Ende des Schuljahrgangs 10 durch Versetzung in den Schuljahrgang 11. Aufgenommen werden kann, wer den Erweiterten Sekundarabschluß I erworben hat. Schülerinnen und Schüler, die nicht, wie am Gymnasium durchgehend in den Schuljahrgängen 7 bis 10, eine zweite Pflichtfremdsprache erlernt haben, können dennoch in die gymnasiale Oberstufe eintreten. Sie müssen aber durchgehend am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache teilnehmen und sich die Leistungen im letzten Kursjahr beim Abitur anrechnen lassen. Wer in den Schuljahrgängen 9 und 10 am Wahlpflichtunterricht in einer zweiten Fremdsprache teilgenommen hat (beispielsweise Französisch an einer Realschule), braucht nur bis zum Ende des Schuljahrgangs 11 am Unterricht in dieser Sprache teilzunehmen, sofern eine andere Pflichtfremdsprache (zum Beispiel Englisch) bis zum Abitur betrieben wird.
Das Höchstalter für die Aufnahme in die gymnasiale Oberstufe beträgt 19 Jahre. Über Ausnahmen entscheidet die Schulbehörde.
Welche Abschlüsse und Berechtigungen können erworben werden?
Die Allgemeine Hochschulreife
Die allgemeine Hochschulreife wird durch Leistungen im Verlauf der Kursstufe und in der Abiturprüfung erworben und berechtigt zum Studium in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland. In einigen Fächern ("numerusclaususFächer") ist die Zulassung zum Studium von besonderen Voraussetzungen abhängig (z. B. Durchschnittsnoten, Landesquoten).
Die Fachhochschulreife
Der schulische Teil der Fachhochschulreife kann in der gymnasialen Oberstufe erworben werden, und zwar am Ende des Schuljahrgangs 11 mit der Versetzung in den Schuljahrgang 12 oder nach der Zulassung zur Abiturprüfung im Schuljahrgang 13. Über die Bedingungen im einzelnen informiert die Schule.
Zum Erwerb der vollen Fachhochschulreife ist in Verbindung mit der Versetzung in den Schuljahrgang 12 zusätzlich eine anschließende mindestens zweijährige erfolgreich abgesschlossene Berufsausbildung, in Verbindung mit der Zulassung zur Abiturprüfung im Schuljahrgang 13 ein mindestens einjähriges Praktikum nachzuweisen.
Zeugnisse, die den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife nach Schuljahrgang 11 bescheinigen, gelten zur Zeit nur in Niedersachsen; die Bescheinigungen nach der Zulassung zur Abiturprüfung werden auch in den Ländern Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein anerkannt.
Wie werden die Leistungen bewertet?
Am Ende eines Halbjahres werden die Leistungen in den Klausuren und die Mitarbeit im Unterricht zusammengefaßt und bewertet. Die Mitarbeit im Unterricht kann außer in Beiträgen zum Unterrichtsgespräch in Referaten, Protokollen, besonderen Ausarbeitungen u. ä. bestehen.
Die Noten werden in Punkte umgesetzt:
| Noten | sehr gut | gut | befriedigend | ausreichend | mangelhaft | ungenügend | ||||||||||||
| + | 1 | - | + | 2 | - | + | 3 | - | + | 4 | - | + | 5 | - | 6 | |||
| Punkte | 15 | 14 | 13 | 12 | 11 | 10 | 09 | 08 | 07 | 06 | 05 | 04 | 03 | 02 | 01 | 00 | ||
Können die Leistungen nicht beurteilt werden, weil zu häufig gefehlt wurde, gilt der Unterricht als mit 00 Punkten abgeschlossen.
Aufbau der gymnasialen Oberstufe
| Vorstufe (Schuljahrgang 11) Klassenverband und klassenübergreifende Lerngruppen Unterricht im Pflichtbereich (verbindlich vorgeschrie- bene Fächer) Wahlpflichtbereich (verpflichtende Wahl von Fächern aus bestimmten Fächergruppen) Wahlbereich (freie Wahl zusätzlicher Fächer und Kurse) Vorbereitung und Grundlage für die Arbeit in der Kursstufe |
V e r s e t z u n g |
Kursstufe (Schuljahrgang 12) (Schuljahrgang 13 inkl. Abi) Halbjahreskurse Unterricht in Prüfungsfächern (4 Prüfungsfacher eigener Wahl unter Beachtung bestimmter Bedingungen) Pflichtkursen (in verbindlich vorgeschriebenen Fächern) Wahlkursen (in zusätzlichen Fächern eigener Wahl) Vorbereitung und Grundlage für die Arbeit in der Kursstufe Erwerb einer "Gesamtqualifikation" durch Leistungen in Kursen und in der Abiturprüfung |
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Allgemeine Hochschulreife |
Der Unterricht in der Vorsstufe wird zum größten Teil im Klassenverband, in der Kursstufe durchweg in einem System von fach- und themenbezogenen Kursen erteilt. Die Kurse dauern ein halbes Jahr. Fächer und Kurse werden für zwei Halbjahre gewählt. Die Aufgaben des Klassenlehrers übernimmt in der Kursstufe der Tutor oder die Tutorin.
Eine Versetzung erfolgt nur beim Übergang von der Vorstufe in die Kursstufe. Der Besuch der gymnasialen Oberstufe dauert im Normalfall drei Jahre, mindestens jedoch zwei und höchstens vier Jahre. Zur Wiederholung einer nichtbestandenen Abiturprüfung kann die Kursstufe ein weiteres Jahr besucht werden. Bei Wiederholung eines Jahrganges der Kursstufe werden die Kurse des ersten Durchganges nicht angerechnet.

Wie erfolgt die Versetzung in die Kursstufe?
Am Ende der Vorstufe entscheidet die Klassenkonferenz über die Versetzung in die Kursstufe. Grundlage der Versetzungsentscheidung sind die Leistungen in zwölf Fächern, darunter in
- Deutsch,
- der im 5. oder 7. Schuljahrgang begonnenen Pflicht- oder Wahlpflichtsprache,
- einer weiteren Fremdsprache,
- Mathematik
Wie ist die Kursstufe aufgebaut?
Die Schuljahrgänge 12 und 13 bilden die Kursstufe; Leistungen aus beiden Schuljahrgängen und aus der Abiturprüfung gehen in die Gesamtqualifikation für das Abitur ein.
Es werden folgende Kursarten unterschieden:
Grundkurse (in der Regel drei Wochenstunden) dienen unter dem Aspekt wissenschaftspropädeutischer Bildung dazu, grundlegende Sachverhalte, Erkenntnisse, Strukturen, Methoden und Verfahrensweisen in einem Fachgebiet zu vermitteln sowie Fähigkeiten zu entwickeln und Fertigkeiten einzuüben.
Leistungskurse (in der Regel fünf Wochenstunden) dienen unter dem Aspekt exemplarisch vertiefter wissenschaftspropädeutischer Bildung in besonderem Maße der allgemeinen Studienvorbereitung und sollen in wissenschaftliche Methoden, Fragestellungen und Reflexionen einführen. Sie sind auf eine systematische Beschäftigung mit wesentlichen, die Komplexität des Fachgebietes verdeutlichenden Inhalten, Theorien, Modellen und Methoden gerichtet. In ihnen sollen die Schülerinnen und Schüler lernen, über längere Zeiträume selbständig zu arbeiten.
Aufgabenfelder
In der Kursstufe werden im Regelfall folgende Fächer angeboten, die alle außer Sport einem der folgenden drei Aufgabenfelder zugeordnet sind:
| A sprachlich- literatisch- künstlerisch |
B gesellschafts- wissenschaftlich |
C mathematisch- naturwissen- schaftlich-technisch |
| Deutsch Englisch Französisch Latein Kunst Musik |
Politik Geschichte Erdkunde ev. Religion kath. Religion Werte und Normen |
Mathematik Physik Chemie Biologie Informatik |
Welche Prüfungsfächer können gewählt werden?
Aus dem Angebot der Schule sind vier Fächer als Prüfungsfächer zu wählen, und zwar zwei Leistungsfächer (erstes und zweites Prüfungsfach), in denen fünfstündige Leistungskurse, und zwei weitere Grundkursfächer (drittes und viertes Prüfungsfach), in denen dreistündige Grundkurse zu belegen sind. Die beiden Leistungsfächer sind vor Eintritt in die Kursstufe, das dritte und vierte Prüfungsfach spätestens am Ende des Schuljahrgangs 12 festzulegen.
Ein Anspruch, ein bestimmtes Prüfungsfach oder eine bestimmte Kombination der Prüfungsfächer wählen zu können, besteht nicht.
Gymnasiale Oberstufe
Durch die vier Prüfungsfächer müssen alle Aufgabenfelder erfaßt sein, wobei im Aufgabenfeld A ein Prüfungsfach Deutsch oder eine Fremdsprache sein muß. Ferner muß eines der vier Prüfungsfächer Deutsch oder eine weitergeführte Fremdsprache oder Mathematik sein.
Ein Leistungsfach muß Deutsch oder eine weitergeführte Fremdsprache oder Mathematik oder eine Naturwissenschaft sein. Falls aus dieser Gruppe nur Deutsch Leistungsfach ist, muß als drittes oder viertes Prüfungsfach eine Fremdsprache oder Mathematik gewählt werden.
Sport kann viertes Prüfungsfach sein. Wird Sport als viertes Prüfungsfach gewählt, muß zusätzlich ein Fach so belegt werden, daß es viertes Prüfungsfach werden kann, wenn die Schülerin oder der Schüler vor Eintritt in den Schuljahrgang 13 sportunfähig wird.
Als Prüfungsfächer können nur Fächer gewählt werden, die in der Vorstufe mindestens ein Halbjahr, bei Fremdsprachen das ganze Jahr lang belegt worden sind. Wird Sport als Prüfungsfach gewählt, so ist im zweiten Halbjahr der Vorstufe ein Sporttheoriekurs zu wählen.
Wie sehen die Fremdsprachenbedingungen aus?
Zunächst eine wichtige Unterscheidung: Als weitergeführte Fremdsprachen werden die Fremdsprachen bezeichnet, in denen seit dem Schuljahrgang 5, 7 oder 9 an versetzungswirksamem Unterricht (Pflicht- oder Wahlpflichtunterricht) teilgenommen wurde.
Eine Fremdsprache, die im wahlfreien Unterricht in den Schuljahrgängen 9 und 10 erlernt worden ist, gilt nur dann als weitergeführte Fremdsprache, wenn am Ende des Schuljahrgangs 10 mindestens die Note "ausreichend" erreicht worden ist.
Eine Fremdsprache, an der nur in Arbeitsgemeinschaften teilgenommen wurde, gilt nicht als weitergeführte Fremdsprache.
Als neu begonnene Fremdsprachen werden Fremdsprachen bezeichnet, in denen erst von der Vorstufe an am Unterricht oder in denen vor Eintritt in die Vorstufe nur an Arbeitsgemeinschaften teilgenommen wurde.
In einer in der Vorstufe neu begonnenen Fremdsprache ist der Unterricht im Schuljahrgang 11 fünf-, im Schuljahrgang 12 vier- und im Schuljahrgang 13 dreistündig. Die verschiedenen Möglichkeiten, die Fremdsprachenbedingungen zu erfüllen, zeigt die folgende Übersicht:

Es gibt drei Fremdsprachenbedingungen:
- Verpflichtung zur zweiten Fremdsprache
Neben der ersten Fremdsprache, die von Schuljahr 5 an mindestens bis zum Abschluß des Schuljahrgangs 10 als versetzungswirksames Fach belegt werden muß, ist an dem Unterricht in einer weiteren Fremdsprache teilzunehmen. Dies kann auf folgende Weise geschehen:
- durch die Teilnahme an durchgehend versetzungswirksamem Pflicht- oder Wahlpflichtunterricht vom Schuljahrgang 7 an mindestens bis zur Versetzung in den Schuljahrgang 11;
- durch die Teilnahme an durchgehend versetzungswirksamem Pflicht- oder Wahlpflichtunterricht vom Schuljahrgang 9 an mindestens bis zur Versetzung in den Schuljahrgang 12;
- durch die Teilnahme am wahlfreien Unterricht vom Schuljahrgang 9 an, sofern in der Wahlfremdsprache am Ende des Schuljahrgangs 10 mindestens die Note "ausreichend" erreicht worden ist, bis zur Versetzung in dem Schuljahrgang 12;
- durch die Teilnahme an einer neu beginnenden Fremdsprache vom Beginn des Schuljahrgangs 11 an bis zum Abitur, wobei die im Schuljahrgang 13 erbrachten Leistungen in die Gesamtqualifikation einzubringen sind.
- durch die Teilnahme an durchgehend versetzungswirksamem Pflicht- oder Wahlpflichtunterricht vom Schuljahrgang 7 an mindestens bis zur Versetzung in den Schuljahrgang 11;
- Prüfungsbedingungen
Wird eine Fremdsprache als erstes Leistungsfach gewählt, so muß es in der gymnasialen Oberstufe eine aus den Jahrgängen 5, 7 oder 9 weitergeführte Pflicht- oder Wahlpflichtfremdsprache sein.
Als zweites Leistungsfach darf auch eine Fremdsprache gewählt werden, die in den Schuljahrgängen 9 und 10 als Wahlfach belegt und in der Vorstufe fortgeführt oder die als neu begonnene Fremdsprache in der Vorstufe belegt worden ist. In beiden Fällen müssen am Ende der Vorstufe mindestens fünf Punkte erreicht worden sein.
- Pflichtkurse
In der Kursstufe der gymnasialen Oberstufe müssen mindestens vier Kurse in einer Fremdsprache belegt werden. Eine neu begonnene Fremdsprache muß in jedem Fall auch im Schuljahrgang 13 belegt werden.
Pflichtkurse in der Kursstufe der gymnasialen Oberstufe
Bis zur Abiturprüfung müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein. Die beiden Leistungsfächer und das dritte und vierte Prüfungsfach sind in der Kursstufe durchgehend zu belegen; dabei darf kein Kurs mit 0 Punkten bewertet worden sein. Aus der Kursstufe muß eine bestimmte Zahl von aufeinanderfolgenden Pflichtkursen nachgewiesen werden, die ebenfalls mit mehr als
0 Punkten bewertet worden sein müssen. Alle in der Übersticht genannten Kurse eines Faches müssen in verschiedenen Halbjahren belegt werden.
Kurse in den vier Prüfungsfächern können zum Erfüllen der Mindestbedingungen dienen. Kurse, die mit 0 Punkten bewertet wurden, können hierfür nicht herangezogen werden. Von themengleichen Kursen kann nur einer auf die Mindestbedingungen angerechnet werden.
| Im 12. und 13. Schuljahrgang | Im 12. oder 13. Schuljahrgang |
| 4 Kurse in Deutsch | 2 Kurse in Kunst oder Musik oder Darstellendes Spiel |
| 4 Kurse in einer Fremdsprache 1. | 2 Kurse in Politik |
| 4 Kurse in Mathematik | 2 Kurse in Geschichte |
| 4 Kurse in einer Naturwissenschaft 2. | 2 Kurse in Religion 3/4. |
Anmerkungen:
- Es muß sich um eine Fremdsprache handeln, die durchgehend in der Vorstufe belegt worden ist und an der Schule Prüfungsfach sein kann.
- Es muß sich um eine Naturwissenschaft handeln, die in der Vorstufe belegt worden ist.
- Wer nicht am Religionsunterricht teilnimmt, muß zwei aufeinanderfolgende Kurse im Unterricht Werte und Normen im Schuljahrgang 12 oder 13 belegen, sofern nach § 12 NSchG nichts anderes bestimmt ist.
- Falls Religion als Prüfungsfach gewählt wird, sind neben den vier Kursen in Religion je zwei aufeinanderfolgende Kurse in Geschichte und Politik sowie zwei weitere Kurse aus dem Aufgabenfeld B, nicht jedoch in Religion oder Werte und Normen, im Schuljahrgang 12 oder 13 zu belegen.
- Wählen sie zwei Leistungsfächer und zwei weitere Prüfungsfächer so, daß
- alle Aufgabenfelder mit den vier Prüfungsfächern abgedeckt sind,
- Deutsch, Mathematik oder eine weitergeführte Fremdsprache Prüfungsfach ist,
- eines der Leistungsfächer Deutsch, eine weitergeführte Fremdsprache, Mathematik oder eine Naturwissenschaft ist; ist nur Deutsch aus dieser Gruppe Leistungsfach, so muß eine Fremdsprache oder Mathematik Prüfungsfach sein.
- alle Aufgabenfelder mit den vier Prüfungsfächern abgedeckt sind,
- Belegen Sie in jedem Kurshalbjahr in den beiden Leistungsfächern je einen Leistungskurs, in dem dritten und vierten Prüfungsfach je einen Grundkurs.
- Belegen Sie weitere Kurse so, daß mit den belegten Kursen (einschl. der Kurse der vier Prüfungsfächer) die Mindestbelegverpflichtungen abgedeckt sind.
- Belegen Sie nun, falls nötig, noch so viele Kurse Ihrer Wahl, daß in Schuljahrgang 12 je Halbjahr mindestens acht, in Schuljahrgang 13 je Halbjahr mindestens sieben, insgesamt aber mindestens 32 (falls Sport nicht Prüfungsfach ist: 33) Kurse belegt worden sind. Die Höchstgrenze von 34 Wochenstunden sollten Sie in keinem Halbjahr überschreiten.
- Wählen Sie Ihre Prüfungsfachkombination so, daß die Gesamtzahl der in die Gesamtqualifikation einzubringenden Pflichtkurse und Prüfungsfachkurse nicht überschritten wird.
Gesamtqualifikation und Abiturprüfung
Aus den Leistungen in Grund- und Leistungskursen und aus den Leistungen in der Abiturprüfung wird durch Addition der Punkte eine Gesamtpunktzahl ermittelt, die Gesamtqualifikation. Diese besteht aus drei Blöcken:
| Block I | Leistungen in 22 Grundkursen der Kursstufe in einfacher Wertung |
| Block II | Leistungen in den acht Leistungskursen in der Kursstufe, davon die beiden des letzten Halbjahres in einfacher, die übrigen sechs in zweifacher Wertung. |
| Block III | Leistungen in den beiden Leistungskursen und den Kursen des dritten und vierten Prüfungsfaches des letzten Halbjahres in einfacher Wertung sowie die Prüfungsergebnisse in der Abiturprüfung in vierfacher Wertung. Wird eine besondere Lernleistung eingebracht, gilt eine dreifache Wertung. |
| Zum Bestehen der Abiturprüfung müssen in Block l mindestens 110 Punkte in Block II mindestens 70 Punkte in Block III mindestens 100 Punkte erreicht werden. Das entspricht einem Durchschnitt von glatt ausreichenden Leistungen (5 Punkte) in den eingebrachten Kursen. Kurse mit schlechteren Leistungsbewertungen können nur in begrenzter Zahl herangezogen werden: in Block l höchstens sechs Kurse, aber kein Kurs mit 0 Punkten, in Block II höchstens zwei Kurse (des 1. - 3. Halbjahres), aber ke;n Kurs mit 0 Punkten. In Block III müssen mindestens zwei Fächer, darunter ein Leistungsfach, mit 25 Punkten abgeschlossen sein. |
|
Dabei müssen ein bestimmter Teil der Pflichtkurse und alle Prüfungskurse in die Berechnung der Gesamtqualifikation eingebracht werden.
Die Abiturprüfung
Die Abiturprüfung findet in den vier Prüfungsfächern statt: In den beiden Leistungsfächern und im dritten Prüfungsfach schriftlich und je nach Ergebnis auch mündlich, im vierten Prüfungsfach nur mündlich. Um das Gesamtergebnis noch zu verbessern, können auch freiwillig zusätzliche mündliche Prüfungen in den schriftlich geprüften Fächern abgelegt werden; die Ergebnisse aus der schriftlichen und der mündlichen Fachprüfung werden im Verhältnis 2 : 1 gewichtet. In die Gesamtqualifikation für das Abitur kann auch eine besondere Lernleistung eingebracht werden. Dies kann ein umfassender Beitrag aus einem vom Land geförderten Schülerwettbewerb oder eine selbständig angefertigte Jahres- oder Seminararbeit sein. Die besondere Lernleistung ist zu dokumentieren und in einem Kolloquium vorzustellen.
Wer die Abiturprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.
Weitere Informationen
- Die Bestimmungen über die gymnasiale Oberstufe und das Fachgymnasium, über die Abiturprüfung (einschl. Latina, Graecum und Hebraicum) und den Erwerb der Fachhochschulreife in der zur Zeit geltenden Fassung liegen gedruckt vor. Sie sind in den Gymnasien vorhanden und können dort eingesehen werden.
- Informationen über Studiengänge an Universitäten und Fachhochschulen sind bei den Studienberatungsstellen der Hochschulen zu erhalten. Einen guten Überblick über Studiengänge an den Hochschulen bietet die Schrift "Studien- und Berufswahl". Sie wird kostenlos an die Schülerinnen und Schüler des Schuljahrgangs 12 verteilt.
- Ebenfalls kostenlos ist die Zeitschrift "abi-Berufswahl-Magazin" in der Schule zu erhalten. Sie gibt Informationen über aktuelle Tendenzen in einzelnen Berufen, über Ausbildungsordnungen, Tätigkeitsfelder und Berufschancen.
- Wie, wo und wann man sich um Studienplätze bewerben kann, ist aus dem "ZVS-Info" zu erfahren, das die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen den Schülerinnen und Schülern über die Schulen zustellt.
- Auskünfte über Studium und Berufsausbildung gibt die Berufsberatung des zuständigen Arbeitsamtes. Die Berufsberaterinnen und -berater des Arbeitsamtes kommen auch zur allgemeinen Beratung in die Schule. Außerdem gibt es Studienberatungsstellen an den Hochschulen. Über die praktische Ausbildung zum Erwerb der Fachhochschulreife geben die Bezirksregierungen Auskunft.
Die Fachhochschulreife
Die Fachhochschulreife wird in der gymnasialen Oberstufe und im Fachgymnasium erworben.
- durch den Nachweis der Versetzung in die Kursstufe sowie einer anschließenden mindestens zweijährigen erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung oder
- mit den Leistungen aus zwei zeitlich aufeinanderfolgenden Kurshalbjahren in Grund- und Leistungskursen der Kursstufe sowie der Zulassung zur Abiturprüfung und dem Nachweis eines mindestens einjährigen Praktikums, das den Vorschriften über die praktische Ausbildung in der Klasse 11 der Fachoberschule entspricht.
Bei dem Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife durch die Leistungen in zwei zeitlich aufeinanderfolgenden Kurshalbjahren der Kursstufe sind folgende Leistungen zu erbringen:
- Leistungen in elf Grundkursen in einfacher und Leistungen in vier Leistungskursen in zweifacher Wertung.
- In den elf Grundkursen müssen mindestens 55 Punkte in einfacher Wertung erreicht sein; unter diesen Kursen dürfen höchstens vier Kurse mit weniger als fünf Punkten sein. In den vier Leistungskursen müssen mindestens 40 Punkte in zweifacher Wertung erreicht worden sein; unter diesen Kursen dürfen höchstens zwei Kurse mit weniger als fünf Punkten in einfacher Wertung sein.
- Unter den insgesamt 15 Kursen müssen je zwei Kurse in Deutsch, in derselben Fremdsprache, in Geschichte oder Politik, in Mathematik und in derselben Naturwissenschaft sein. In bezug auf die Fächer Geschichte und Politik gibt es an Fachgymnasien besondere Regelungen, die Sie an Ihrer Schule erfahren können.
Verwandte Themen:
- Informationen: Formulare: Wahlbogen für die Kursstufe


